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Sicherheit und Gewaltprävention

Selbstverteidigung erfordert eine angemessene Sicherheitsausrüstung. Teleskop-Schlagstöcke, Pfefferspray, Kubotane und Elektroschocker sind effektive Mittel zur Selbstverteidigung. Teleskop-Schlagstöcke bieten kompakten Schutz und können schnell ausgefahren werden. Pfefferspray ermöglicht es, Angreifer abzuwehren und sich selbst in Gefahrensituationen zu schützen. Kubotane sind kleine Schlagwerkzeuge, die zur Selbstverteidigung eingesetzt werden können. Elektroschocker erzeugen elektrische Impulse, um potenzielle Angreifer vorübergehend zu lähmen. Diese Ausrüstungsgegenstände dienen der Prävention von Gewalttaten und erhöhen das Sicherheitsbewusstsein. Es ist wichtig, sich der Sicherheitsrisiken bewusst zu sein und angemessene Sicherheitsstrategien zu entwickeln. Die Verwendung von Teleskop-Schlagstöcken, Pfefferspray, Kubotanen und Elektroschockern bietet eine vielseitige und wirksame Möglichkeit zur Selbstverteidigung und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

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Teleskop-Schlagstöcke

Teleskop-Schlagstöcke sind effektive Selbstverteidigungswerkzeuge, die Ihnen Sicherheit und Schutz bieten. Mit ihrer kompakten Größe und der Möglichkeit, sie schnell auszufahren, sind sie ideal für den persönlichen Sicherheitsbedarf. Teleskop-Schlagstöcke sind leicht zu transportieren und können diskret in Taschen oder Handtaschen verstaut werden, sodass Sie sie jederzeit griffbereit haben. Sie sind robust und langlebig, hergestellt aus hochwertigen Materialien, die eine zuverlässige Leistung gewährleisten. Beim Kauf eines Teleskop-Schlagstocks erhalten Sie ein vielseitiges Verteidigungswerkzeug, das in Gefahrensituationen Ihre persönliche Sicherheit erhöht. Diese Schlagstöcke bieten Ihnen ein hohes Maß an Kontrolle und Präzision bei der Abwehr von Angreifern. Mit ihrer beeindruckenden Reichweite können Sie potenzielle Bedrohungen aus sicherer Entfernung abwehren. Die einfache Handhabung und das ergonomische Design machen die Verwendung eines Teleskop-Schlagstocks auch für unerfahrene Benutzer zugänglich. Teleskop-Schlagstöcke sind eine legale Option zur Selbstverteidigung und erfordern keine speziellen Genehmigungen. Durch den Kauf eines Teleskop-Schlagstocks investieren Sie in Ihre persönliche Sicherheit und erlangen ein Werkzeug, das Ihr Selbstvertrauen stärkt und Ihre Abwehrfähigkeiten verbessert.

Elektroschocker

Elektroschocker sind leistungsstarke Selbstverteidigungsmittel, die Ihnen ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit bieten. Beim Kauf eines Elektroschockers entscheiden Sie sich für ein effektives Werkzeug zur Abwehr potenzieller Angreifer. Elektroschocker erzeugen elektrische Impulse, die vorübergehend die Muskelkontrolle des Angreifers beeinträchtigen können. Sie sind kompakt und leicht zu transportieren, sodass Sie sie bequem in Ihrer Tasche oder Handtasche verstauen können, um jederzeit darauf zugreifen zu können. Die hochwertige Verarbeitung und zuverlässige Leistung der Elektroschocker gewährleisten eine effektive Selbstverteidigung. Sie bieten Ihnen eine sichere Distanz zum Angreifer, während Sie dennoch eine hohe Kontrolle über die Situation behalten. Elektroschocker sind einfach zu bedienen und erfordern keine umfangreiche Schulung oder Erfahrung. Durch den Kauf eines Elektroschockers investieren Sie in Ihre persönliche Sicherheit und erhalten ein zuverlässiges Mittel zur Selbstverteidigung. Elektroschocker sind legale Selbstverteidigungswerkzeuge und können ohne spezielle Genehmigungen erworben werden. Mit einem Elektroschocker können Sie Ihr Sicherheitsgefühl stärken und sich selbstbewusst in potenziell gefährlichen Situationen bewegen. Entscheiden Sie sich für einen Elektroschocker und sichern Sie sich ein wirksames Hilfsmittel zur Gewährleistung Ihrer persönlichen Sicherheit.

Tierabwehrspray

Pfefferspray ist ein äußerst effektives Selbstverteidigungsmittel, das Ihnen ein hohes Maß an Sicherheit und Schutz bietet. Beim Kauf von Pfefferspray entscheiden Sie sich für ein wirksames Abwehrmittel gegen potenzielle Angreifer. Pfefferspray enthält einen starken Reizstoff, der bei Kontakt mit den Augen und der Haut des Angreifers starke Schmerzen, Tränenfluss und vorübergehende Sehstörungen verursacht. Es ist kompakt und leicht zu transportieren, sodass Sie es bequem in Ihrer Tasche oder Handtasche mitführen können. Die Qualität und Wirksamkeit von Pfefferspray garantiert eine zuverlässige Selbstverteidigung. Pfefferspray ermöglicht es Ihnen, aus sicherer Distanz auf potenzielle Bedrohungen zu reagieren und Ihre Sicherheit zu gewährleisten. Die einfache Anwendung und Handhabung machen Pfefferspray auch für unerfahrene Benutzer zugänglich. Der Kauf von Pfefferspray ist eine legale Option zur Selbstverteidigung und erfordert keine speziellen Genehmigungen. Durch den Erwerb von Pfefferspray investieren Sie in Ihre persönliche Sicherheit und erhalten ein wirksames Mittel, um sich selbstbewusst in potenziell gefährlichen Situationen zu bewegen. Wählen Sie Pfefferspray, um Ihre Selbstverteidigungsfähigkeiten zu stärken und ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Waffengesetz (WaffG)§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt1.Straftaten unter Einsatz von Waffen oder2.Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Lebenbegangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:1.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,2.in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,3.in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie4.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei1.Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,2.Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,3.Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,4.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,5.Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und6.Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

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